Vereinssatzung
Trägerverein Kulturzentrum Pumpstation e.V.


§ 1 Name „Trägerverein Kulturzentrum Pumpstation e.V.“; Sitz Hanau.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar der Förderung von Kunst und Kultur i.S.d. §52 II Nr.1 AO.
Der Verein verfolgt das Ziel, Kunst und Kultur in der Region zu fördern und Veranstaltungen und Ausstellungen zu organisieren. Hierfür kann der Verein eigene Zweckbetriebe schaffen, die dem Ziel der Kulturförderung dienen.


§ 3 Abgaben

Der Verein ist Träger des Kulturzentrums Pumpstation. Er richtet einen oder mehrere Zweckbetriebe ein, mit deren Hilfe die satzungsmäßigen Zwecke nach §2 verfolgt werden können.


§ 4 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, demokratische Partei und deren Untergliederung, kirchliche oder gewerkschaftliche Organisation werden, die Interesse an demokratischer Kunst- und Kulturarbeit in der Region Hanau hat.
2. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt jedes Mitglied die Satzung an. Bei Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
3. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende.
4. Ein Mitglied, das gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder diesem Schaden zufügt, kann durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der gewählten Mitglieder des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5. Für die Mitgliedschaft im Trägerverein Pumpstation wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
6. Ein Mitglied, das mit seinem Mitgliedsbeitrag mehr als ein Jahr in Verzug ist, kann durch eine Mehrheit der gewählten Mitglieder des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.


§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung (MV) diskutiert und beschließt die Grundlinien des Arbeitsprogramms des Vereins. Der Vorstand ist an diese Beschlüsse gebunden.
2. Die MV wird mindestens einmal je Kalenderjahr vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen eingeladen. Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche MV einzuberufen. Einladungen gelten als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an seine letzte, dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet sind.
3. Die MV ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
4. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der von den erschienenen Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Wenn ein Mitglied dies verlangt, ist bei Personalentscheidungen geheim abzustimmen. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigen erforderlich. Anstehende Satzungsänderungen sind in der Einladung anzugeben.
5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht für Mitglieder unter 16 Jahren haben deren gesetzliche Vertreter inne. Das Stimmrecht für juristische Personen kann nur von einer Person ausgeübt werden, die hierzu legitimiert wurde. Eine Person kann maximal zwei Stimmen vergeben, wenn sie sowohl Vertreter einer minderjährigen oder juristischen Person wie auch natürliches Mitglied des Vereins ist.
6. Die MV beschließt über die Zusammensetzung
- des Vorstands
- die Einsetzung und Auflösung von Ausschüssen
- die Beitragshöhe
Die MV kann mit Mehrheit weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Ausgenommen bleiben Satzungsänderungen, Wahlen zum Vorstand und die Auflösung des Vereins.
7. Der MV ist die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung vorzulegen. Sie wählt zwei RechnungsprüferInnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um die Buchführung und den Jahresabschluss zu prüfen und der MV über das Ergebnis zu berichten.
8. Beschlüsse der MV sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren. Das Protokoll ist vom jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben.


§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- einem Stellvertreter
- einem Kassierer
- mindestens zwei BeisitzerInnen
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der MV für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Je zwei Vorstandsmitglieder sind nach § 26 BGB vertretungsberechtigt. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
4. Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Hier vor allem für:
a. die Führung der alltäglichen Geschäfte des Vereins (Geschäftsführung)
b. die Geschäftsführer einzelner Abteilungen des Vereins
c. einzelne Geschäftsbereiche
Vor der erstmaligen Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB hat der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
5. Die Haftung des Vorstands ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.


§ 8 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordnungsgemäße MV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der eingetragenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Kann der Auflösungsbeschluss deshalb nicht gefasst werden, weil an der MV nicht die nach Nr. 1 nötige Zahl von Mitgliedern teilnimmt, so beruft der Vorstand eine neue MV ein, die wenigstens vier Wochen nach der ersten MV stattzufinden hat. Diese kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschließen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an Amnesty International, von wo es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.



Fassung vom 05.12.2007
Vereinsregister: VR 1332, Registergericht Hanau