§ 1 Name „Trägerverein
Kulturzentrum Pumpstation e.V.“; Sitz Hanau.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar der Förderung
von Kunst und Kultur i.S.d. §52 II Nr.1 AO.
Der Verein verfolgt das Ziel, Kunst und Kultur in der Region zu fördern
und Veranstaltungen und Ausstellungen zu organisieren. Hierfür kann
der Verein eigene Zweckbetriebe schaffen, die dem Ziel der Kulturförderung
dienen.
§ 3 Abgaben
Der Verein ist Träger des Kulturzentrums
Pumpstation. Er richtet einen oder mehrere Zweckbetriebe
ein, mit deren Hilfe die satzungsmäßigen Zwecke
nach §2 verfolgt werden können.
§ 4 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
2.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche
oder juristische Person, demokratische Partei und deren Untergliederung,
kirchliche oder gewerkschaftliche Organisation werden, die
Interesse an demokratischer Kunst- und Kulturarbeit in der
Region Hanau hat.
2. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt jedes Mitglied die Satzung an. Bei Ablehnung
der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
3. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
zum Quartalsende.
4. Ein Mitglied, das gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt
oder diesem Schaden zufügt, kann durch eine Mehrheit von zwei Dritteln
der gewählten Mitglieder des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden.
5. Für die Mitgliedschaft im Trägerverein Pumpstation wird ein
Mitgliedsbeitrag erhoben.
6. Ein Mitglied, das mit seinem Mitgliedsbeitrag mehr als ein Jahr in
Verzug ist, kann durch eine Mehrheit der gewählten Mitglieder des
Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (MV) diskutiert
und beschließt die Grundlinien des Arbeitsprogramms
des Vereins. Der Vorstand ist an diese Beschlüsse gebunden.
2. Die MV wird mindestens einmal je Kalenderjahr vom Vorstand schriftlich unter
Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen
eingeladen. Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder ist innerhalb
von vier Wochen eine außerordentliche MV einzuberufen. Einladungen
gelten als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an seine letzte, dem Verein
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet sind.
3. Die MV ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt
ist.
4. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der von den erschienenen
Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Wenn ein Mitglied dies verlangt, ist bei
Personalentscheidungen geheim abzustimmen. Für Satzungsänderungen
ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigen erforderlich. Anstehende
Satzungsänderungen sind in der Einladung anzugeben.
5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben. Das Stimmrecht für Mitglieder unter 16 Jahren haben deren gesetzliche
Vertreter inne. Das Stimmrecht für juristische Personen kann nur von
einer Person ausgeübt werden, die hierzu legitimiert wurde. Eine Person
kann maximal zwei Stimmen vergeben, wenn sie sowohl Vertreter einer minderjährigen
oder juristischen Person wie auch natürliches Mitglied des Vereins ist.
6. Die MV beschließt über die Zusammensetzung
- des Vorstands
- die Einsetzung und Auflösung von Ausschüssen
- die Beitragshöhe
Die MV kann mit Mehrheit weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Ausgenommen
bleiben Satzungsänderungen, Wahlen zum Vorstand und die Auflösung
des Vereins.
7. Der MV ist die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung
vorzulegen. Sie wählt zwei RechnungsprüferInnen, die dem Vorstand
nicht angehören dürfen, um die Buchführung und den Jahresabschluss
zu prüfen und der MV über das Ergebnis zu berichten.
8. Beschlüsse der MV sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung
sowie des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- einem Stellvertreter
- einem Kassierer
- mindestens zwei BeisitzerInnen
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der MV für ein Jahr gewählt. Eine
Wiederwahl ist zulässig. Je zwei Vorstandsmitglieder sind nach § 26 BGB
vertretungsberechtigt. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse
sind schriftlich festzuhalten.
4. Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.
Hier vor allem für:
a. die Führung der alltäglichen Geschäfte des Vereins (Geschäftsführung)
b. die Geschäftsführer einzelner Abteilungen des Vereins
c. einzelne Geschäftsbereiche
Vor der erstmaligen Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 30
BGB hat der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
5. Die Haftung des Vorstands ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz
beschränkt.
§ 8 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordnungsgemäße
MV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der eingetragenen Mitglieder beschlossen
werden.
2. Kann der Auflösungsbeschluss deshalb nicht gefasst werden, weil an
der MV nicht die nach Nr. 1 nötige Zahl von Mitgliedern teilnimmt, so
beruft der Vorstand eine neue MV ein, die wenigstens vier Wochen nach der
ersten MV stattzufinden hat. Diese kann die Auflösung des Vereins mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschließen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vereinsvermögen an Amnesty International, von wo es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
ist.